Garantie

Garantie

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Ga|ran|tie [garan'ti:], die; -, Garantien [garan'ti:ən]:
1.
a) Gewähr, Sicherheit:
Konkurrenz ist, bietet keine Garantie für billige Preise; für die Richtigkeit der Angaben können wir keine Garantie übernehmen.
Syn.: Gewissheit.
b) (Kaufmannsspr.) vom Hersteller schriftlich gegebene Zusicherung, Defekte, die innerhalb eines bestimmten, begrenzten Zeitraums an einem gekauften Gegenstand auftreten, kostenlos zu beheben:
die Garantie auf, für das Gerät ist abgelaufen; die Uhr hat ein Jahr Garantie; die Firma gibt auf den Kühlschrank ein Jahr Garantie.
2. einen bestimmten Sachverhalt betreffende verbindliche Zusage, [vertraglich festgelegte] Sicherheit:
Garantien gegen Freiheitsbeschränkungen.

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Ga|ran|tie 〈f. 19Gewähr, Haftung, Bürgschaft ● der Apparat hat ein Jahr \Garantie er muss ein Jahr lang reibungslos funktionieren (andernfalls wird er innerhalb dieser Frist von der Herstellerfirma kostenlos repariert); dafür kann ich keine \Garantie übernehmen; dafür übernehme ich die volle \Garantie [frz., „Garantie, Gewähr“]

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Ga|ran|tie , die; -, -n [frz. garantie, zu: garant, Garant]:
1.
a) Gewähr, Sicherheit:
der Einsatz ist keine G. für einen Erfolg;
für die Richtigkeit der Angaben können wir keine G. übernehmen;
dass da etwas nicht stimmt, darauf gebe ich dir meine G. (ugs.; das steht für mich außer Zweifel);
ich glaube, er kommt heute, aber ohne G. (ugs.; ganz genau weiß ich es nicht);
wenn du dich nicht beeilst, kommst du unter G. (ugs.; ganz bestimmt, mit Sicherheit) zu spät;
b) (Kaufmannsspr.) vom Hersteller schriftlich gegebene Zusicherung, innerhalb eines bestimmten begrenzten Zeitraums auftretende Defekte an einem gekauften Gegenstand kostenlos zu beheben:
die G. auf, für das Gerät ist abgelaufen;
die Uhr hat ein Jahr G.;
das Werk gibt, leistet [eine] G.;
die Reparatur geht noch auf G., fällt noch unter die G.
2.
a) einen bestimmten Sachverhalt betreffende verbindliche Zusage, [vertraglich festgelegte] Sicherheit:
-n gegen Freiheitsbeschränkungen;
b) (Bankw.) Sicherheit (5), Bürgschaft (1).

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Garantie
 
[französisch] die, -/...'ti |en,  
 1) allgemein: Bürgschaft, Gewähr, Sicherheit.
 
 2) Recht: im Verfassungsrecht die Verbürgung eines Rechts oder einer Einrichtung durch die Verfassung. Die Grundrechte sind als Individualrechte derartige Garantien; daneben sichern »Institutsgarantien« den Bestand privatrechtlicher Einrichtungen oder Normenkomplexe (z. B. Ehe und Familie, Art. 6 Absatz 1 GG; Eigentum und Erbrecht, Art. 14 Absatz 1 GG) und »institutionelle Garantien« bestimmte öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z. B. die kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Absatz 2; das Berufsbeamtentum, Art. 33 Absatz 5 GG). Durch die institutionelle Garantie und die Institutsgarantie ist - neben ihrem subjektiv-rechtlichen Gehalt - objektiv-rechtlich der Bestand der Einrichtung gewährleistet; der Gesetzgeber kann (und muss gegebenenfalls) die Einrichtung näher ausgestalten, darf auch den jeweiligen Normenbestand (z. B. das Eherecht) ändern, nicht aber die Einrichtung als solche im Kern antasten oder abschaffen. Ähnliche Garantien gewährleisten die Verfassungsordnungen anderer freiheitlich-demokratisch strukturierter Staaten.
 
Im Völkerrecht bedeutet Garantie die von einem oder mehreren Staaten übernommene Verpflichtung, für die Wahrung bestehender Rechte eines anderen Staates oder für die Erfüllung vertraglicher Abreden einzustehen, besonders den Bestand, die territoriale Integrität oder die Neutralität eines Staates zu achten und gegen dritte Staaten zu schützen. Beispiele sind die kollektive Garantie der Schweiz (1815) und Belgiens (1839) sowie die Garantie Großbritanniens für Polen (1939).
 
Im Zivilrecht besagt der Garantievertrag (Gewährvertrag), dass jemand (der Garant) einem anderen verspricht, für einen bestimmten Erfolg einzustehen, also Risiken und somit mögliche künftige Schäden zu übernehmen, die aus irgendeiner Unternehmung entstehen können. Die Verpflichtung des Garanten besteht ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft. Wegen dieser weit gehenden Garantiehaftung und wegen der für sie geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist nimmt man einen Garantievertrag nur dann an, wenn der Verpflichtungswille des Übernehmers erkennbar erklärt ist. Häufig handelt es sich aber bei Vereinbarungen, die als »Garantien« bezeichnet werden, nur um Erweiterungen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus bestimmten Verträgen: So kann je nach Vertragsauslegung eine »Garantie« beim Kaufvertrag bedeuten, dass der Verkäufer die Haftung auch für Mängel übernimmt, die erst nach Gefahrübergang innerhalb der Garantiefrist auftreten, und/oder dass an die Stelle der kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist für die Mängelhaftung die längere Garantiefrist tritt oder dass die Verjährungsfrist erst ab Entdecken eines Mangels (innerhalb der Garantiefrist) zu laufen beginnt (»unselbstständige Garantie«). Formen des Garantievertrags sind neben der Bankgarantie (Avalkredit) die Scheckkartengarantie, durch die das bezogene Kreditinstitut dem Schecknehmer die Einlösung des Schecks bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (zurzeit 400 DM) garantiert; ferner die Herstellergarantie, durch die der Hersteller einer Sache dem (End-)Verbraucher gegenüber, meist unter Aushändigung eines Garantiescheins, für die Sache eintritt. Daneben bleiben die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den mit dem Hersteller nicht identischen Verkäufer bestehen. Der Garantievertrag ist gesetzlich nicht geregelt, seine Zulässigkeit ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Er unterscheidet sich von der Bürgschaft dadurch, dass eine neue selbstständige Verbindlichkeit begründet wird, und von der Schuldübernahme dadurch, dass die Schuld des Garanten in Inhalt und Voraussetzungen von der Hauptschuld verschieden ist.
 

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Ga|ran|tie, die; -, -n [frz. garantie, zu: garant, ↑Garant]: 1. a) Gewähr, Sicherheit: der Einsatz ist keine G. für einen Erfolg; für die Richtigkeit der Angaben können wir keine G. übernehmen; dass da etwas nicht stimmt, darauf gebe ich dir meine G. (ugs.; das steht für mich außer Zweifel); ich glaube, er kommt heute, aber ohne G. (ugs.; ganz genau weiß ich es nicht); wenn du dich nicht beeilst, kommst du unter G. (ugs.; ganz bestimmt, mit Sicherheit) zu spät; dieser Widerling Fine ist unter G. schuldig (Kemelman [Übers.], Dienstag 160); b) (Kaufmannsspr.) vom Hersteller schriftlich gegebene Zusicherung, innerhalb eines bestimmten begrenzten Zeitraums auftretende Defekte an einem gekauften Gegenstand kostenlos zu beheben: die G. auf, für das Gerät ist abgelaufen; die Uhr hat ein Jahr G.; das Werk gibt, leistet [eine] G.; die Reparatur geht noch auf G., fällt noch unter die G. 2. a) einen bestimmten Sachverhalt betreffende verbindliche Zusage, [vertraglich festgelegte] Sicherheit: -n gegen Freiheitsbeschränkungen; Weiter fordert er internationale -n für den künftigen Status Jerusalems (Saarbr. Zeitung 3. 10. 79, 1); dass beide Seiten gewisse -n über ... das Verhalten Gesamtdeutschlands wünschen (Dönhoff, Ära 94); b) (Bankw.) Sicherheit (5) ,Bürgschaft (1).

Universal-Lexikon. 2012.

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